Maklercourtage - Bei Mainpilot nur 1,99% für Verkäufer und Käufer

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Maklerprovision bei MainPilot Immobilien GmbH

Bei MainPilot Immobilien GmbH zahlen Sie als Käufer und Verkäufer nur 1,99% Provision inklusive Mehrwertsteuer. 

Wir wollen für Sie günstiger sein als die Konkurrenz bei gleichzeitig vollem Maklerservice. Eine paritätische Aufteilung der Provision mit jeweils 1,99% für Käufer und Verkäufer kommt bei Wohnimmobilien oder bebaubaren Grundstücken zum tragen. 

Anderartige Grundstücke oder Gewerbeimmobilien sind gesondert zu betrachten und dort kann die Maklerprovison in voller Höhe vom Käufer getragen werden.

Bei MainPilot zahlen Verkäufer und Käufer je nur 1,99 %* Maklerprovision und damit deutlich weniger als marktüblich.

Wir stehen Ihnen bei jedem Schritt des Verkaufs zur Seite: von der Preisfindung und Bewerbung bis zur Schlüsselübergabe.

*1,99% inkl. MwSt. jeweils für Käufer und Verkäufer (gültig für Wohnimmobilien und Bauland)
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Ersparnis für Verkäufer

Mit 1,99% zahlen Sie bei und weniger als marktüblich. 

Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg zum Verkauf und nehmen Ihnen „fast“ alle Arbeit ab um sich auf die wichtigen Dinge im Leben zu konzentrieren.

Ersparnis für Käufer

Grunderwerbssteuer, Notarkosten, Grundbuchamt und Makler-kosten treiben die Kaufnebenkosten auf circa 10% des Kaufpreises. 

MainPilot Immobilien möchte Ihnen mit unserer günstigen Provision ein wenig Geld sparen!

Maklerprovision nach der Maklerprovision-Neuregelung seit Dezember 2020

Hintergrundinformationen zur Maklerprovison in der Immobilienwirtschaft:

Das neue Gesetz regelt die Verteilung, jedoch nicht die Höhe der Provision. Die marktübliche Höhe der Provision variiert jeweils für den Käufer und Verkäufer zwischen 2,98% (inkl. 19% MwSt.) und 3,57% (inkl. 19% MwSt.).

Historische Höhe der Provisonen

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„Was kostet mich ein Makler?“ Diese Fragen stellen sich die meisten Immobilienbesitzer, wenn Sie überlegen, einen Makler zu beauftragn. Die Antwort ist nicht eindeutig. Letzendlich ist die Höhe der Provision frei verhandelbar. Bis zum 23.12.2020 orientierten sich die meisten Makler an den üblichen Höhen der Provision für das jeweilige Bundesland.

Wohingegen in Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg eine paritätische Verteilung der Provision üblich war, so wurde z.B.  in Hessen die gesammte Provision auf den Käufer umgelegt.

Eingebürgert haben sich Provisionen zwischen 5,95% (inkl. 19% MwSt.) und 7,14% (inkl. 19% MwSt.).

Richtwerte für die Provisionshöhe vor dem 23.12.2020 bietet folgende Tabelle:

Innenprovision und Außenprovision?

Die Außenprovision bezeichnet die Provision, die der Käufer einer Immobilie an den Makler zahlt. Sie wird im Exposé der Immobilie ausgewiesen und bemisst sich prozentual am Kaufpreis. 

Unter Innenprovision ist die Provision zu verstehen, die der Verkäufer an den Makler zahlt. 

Sie ist nicht Teil des Exposés, sondern wird von den Parteien im Maklervertrag festgehalten. Beide Arten der Provisionen erfordern der Schriftform.

Was ist die Courtage oder Provision?

Die Maklerprovision (auch Maklergebühr oder Maklercourtage) ist der Lohn, den Hausmakler, Wohnungsmakler oder Grundstücksmakler erhalten, wenn sie eine Immobilie erfolgreich vermitteln.

Dies ist immer dann der Fall, wenn

Makler und Verkäufer beziehungsweise Käufer einen wirksamen Maklervertrag miteinander schließen und

der Makler eine Leistung erbringt und

durch die Leistung ein wirksamer Kaufvertrag für ein Haus oder eine Wohnung zustande kommt.

 

Das neue Gesetz zur Maklerprovision regelt die Verteilung der Maklercourtage

Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen ein. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat. 

Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.

Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. 

Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.

 

Neuregelung zur Maklerprovision gilt nur für Verbraucher

Neben der Beschränkung auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen enthält die Neuregelung auch eine Einschränkung in persönlicher Hinsicht: Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist hingegen unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.

Maklerauftrag bedarf der Textform

Das Gesetz führt auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge ein: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.

Neue BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf

Die neuen Regelungen im BGB zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien, die ab 23.12.2020 gelten, im Überblick:

Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a BGB Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. 

 

Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

Quelle: https://www.haufe.de, 2020

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